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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER FIEBIG GMBH

1.   Geltungsbereich

1.1     Die FIEBIG GmbH (nachfolgend „FIEBIG“ genannt) erbringt sämtliche Lieferungen und Leistungen ausschließlich unter Zugrundelegung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowie ggf. weiterer Dokumente gem. Ziff. 2 dieser AGB. Diese AGB finden auch auf alle zukünftigen Verträge mit dem Kunden Anwendung, auch wenn dies von den Parteien nicht mehr ausdrücklich in den zukünftigen Verträgen vereinbart wird.

1.2     Vertrags- oder Einkaufsbedingungen und AGB des Kunden finden, auch wenn FIEBIG nicht ausdrücklich widersprochen hat, keine Anwendung. Der Vorrang individueller Abreden (§ 305b BGB) bleibt hiervon unberührt.

1.3     § 312i Abs.1 Nr.1, 2 und 3 sowie § 312i Abs.1 Satz 2 BGB bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr werden ausgeschlossen.

1.4     Vertragspartner, Anspruchs- und Nutzungsberechtigter ist ausschließlich der in den Vertragsdokumenten bezeichnete Kunde, der Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist. Soweit nicht explizit abweichend in den Vertragsdokumenten vereinbart, gelten insbesondere auch mit dem Kunden gemäß §§ 15 ff. AktG verbundene Unternehmen als Dritte.

1.5     Diese AGB gliedern sich in einen allgemeinen Teil (A. Allgemeine Regelungen) und einen besonderen Teil (B. Besondere Regelungen). Die Vorschriften der Allgemeinen Regelungen finden auf sämtliche Lieferungen und Leistungen der FIEBIG Anwendung, die Vorschriften der Besonderen Regelungen gelten für die jeweils mit dem Kunden vereinbarten, konkreten Lieferungs- und Leistungsgegenstände.

2.   Vertragsdokumente und Rangfolge

2.1     Diese AGB bilden gemeinsam mit den im Angebot genannten Dokumenten (Vertragsdokumente) den Vertrag zwischen FIEBIG und dem Kunden (Vertrag). Vertragsdokumente können je nach vereinbartem Gegenstand der Lieferung und/oder Leistung insbesondere die folgenden Dokumente sein:
a)      Leistungsschein/Lizenzschein/Serviceschein;
b)      Service Level Agreement (SLA); und
c)      Dokumente von Herstellern/Drittanbietern (zusammen „Drittanbieterverträge“):
              •     Nutzungs- und Lizenzbedingungen von Drittanbietern
              •     Leistungs- und Produktbeschreibungen von Drittanbietern, inkl. Benutzerdokumentation.
Etwaige zwischen Drittanbieter und dem Kunden direkt ohne Beteiligung von FIEBIG abgeschlossene Lizenzverträge oder sonstige Verträge sind nicht Bestandteil des Vertrags zwischen FIEBIG und dem Kunden.

2.2     Soweit sich aus dem Angebot nicht explizit etwas anderes ergibt, gelten die Vertragsdokumente – soweit vorhanden – in folgender Reihenfolge:
a)      Angebot;
b)      Nutzungs- und Lizenzbedingungen von Drittanbietern;
c)      Leistungs- und Produktbeschreibungen von Drittanbietern, inkl. Benutzerdokumentation;
d)      Leistungsschein/Lizenzschein/Serviceschein;
e)      Service Level Agreement (SLA);
f)       Auftragsbestätigung;
g)      Die Besonderen Regelungen dieser AGB; und
h)      Die Allgemeinen Regelungen dieser AGB.

2.3     Soweit innerhalb dieser AGB auf Ziffern verwiesen wird, handelt es sich bei Ziffern ohne Konkretisierung stets um Ziffern des jeweiligen Abschnitts.

3.   Vertragsschluss, Vertragslaufzeit, Kündigung

3.1     Angebote sind stets freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch eine Auftragsbestätigung seitens FIEBIG oder sonstigen Abschluss des Vertrags durch beide Parteien zustande. Erfolgt die Lieferung oder Leistung durch FIEBIG, ohne dass dem Kunden vorher eine Auftragsbestätigung zuging, so kommt der Vertrag mit Beginn der Ausführung der Lieferung oder Leistung zustande.

3.2     Drittanbieterverträge werden dem Kunden auf Anforderung überlassen und durch den Vertragsschluss Bestandteil des Vertrags. Der Kunde erklärt sich mit deren Geltung einverstanden.

3.3     Die Vertragslaufzeit und ordentliche Kündigung richten sich nach den Regelungen in den Besonderen Regelungen oder sonstigen Vertragsdokumenten. § 545 BGB findet keine Anwendung. Bei einer zeitlich befristeten Überlassung kann FIEBIG das Nutzungsrecht des Kunden während des gesamten Vertrags kündigen, wenn der Kunde schuldhaft schwerwiegend oder trotz Abmahnung und angemessener Nachfristsetzung wiederholt gegen Nutzungsbeschränkungen oder sonstige Regelungen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung verstößt. Der Kunde ist verpflichtet, die Nutzungseinstellung in diesem Fall sieben Kalendertage nach der erfolgten Kündigung gegenüber FIEBIG zu bestätigen.

4.   Vertragsgegenstand/Leistungen

4.1     Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen sind die Regelungen im jeweiligen Vertrag, inkl. etwaiger Vertragsergänzungen, maßgebend. Lieferungen oder Leistungen, die darin nicht enthalten sind, sind auch nicht Vertragsgegenstand. Anpassungen bzw. Änderungen und Anpassungen des Vertrags oder zusätzliche Lieferungen und Leistungen durch FIEBIG sind nur geschuldet, soweit diese einvernehmlich in Textform vereinbart wurden.

4.2     Teillieferungen und -leistungen sind zulässig, soweit die Erbringung von Teillieferungen für den Kunden nicht mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden ist. Teillieferungen können von FIEBIG gesondert in Rechnung gestellt werden.

4.3     Der Vertrag beruht auf den vom Kunden mitgeteilten fachlichen, organisatorischen und funktionalen Anforderungen des Kunden, insbesondere der von diesem mitgeteilten hard- und softwaretechnischen System- und Einsatzumgebungen. Eine Pflicht zur Prüfung der Vollständigkeit und Plausibilität der vom Kunden mitgeteilten Anforderungen besteht für FIEBIG nicht.

4.4     Etwaige Analyse-, Planungs-, Konzeptions- und hiermit verbundene Beratungsleistungen für den Vertrag sind nur zu erbringen, wenn diese Leistungen ausdrücklich im Vertrag benannt sind.

4.5     Die vereinbarte Beschaffenheit von Standardhardware, Standardsoftware sowie Standardservices Dritter ergibt sich abschließend aus den Leistungs- und Produktbeschreibungen von Drittanbietern, den in den Benutzerdokumentationen enthaltenen Beschreibungen der Funktionalitäten sowie aus der im Vertrag erfolgten Festlegung der vertragsgemäßen Verwendung.

4.6     Etwaig überlassene Benutzerdokumentationen sollen dem Kunden den vertragsgemäßen Betrieb von Hardware, Software und Services ermöglichen. Der Kunde hat keinen Anspruch auf eine darüberhinausgehende Beschaffenheit der Benutzerdokumentationen.

4.7     Die technischen Daten, Spezifikationen, Erläuterungen der Funktionen und Nutzungsmöglichkeiten sowie sonstige Angaben in den Leistungs- und Produktbeschreibungen und Benutzerdokumentationen von Drittanbietern sowie sonst im Vertrag verstehen sich ausschließlich als Beschreibung der Beschaffenheit i.S. von § 434 Abs.1 Satz 1 BGB und nicht als selbstständige Garantie, Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie.

4.8     Aussagen von FIEBIG zum Liefer- und/oder Leistungsgegenstand sind nur dann selbstständige Garantieversprechen, Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien, wenn diese schriftlich durch FIEBIG erfolgen und ausdrücklich und wörtlich als ,,selbstständige Garantie“, ,,Beschaffenheitsgarantie“ oder ,,Haltbarkeitsgarantie“ in einer Garantieurkunde bezeichnet sind.

4.9     Handelt es sich bei den von FIEBIG zu erbringenden Leistungen ausnahmsweise um Werkleistungen i.S.d. §§ 631 ff. BGB, ist die freie Werkunternehmerkündigung nach § 648 BGB ausgeschlossen.

4.10   FIEBIG ist berechtigt, an zeitlich befristet überlassener Software und Hardware Änderungen vorzunehmen, sofern diese der Erhaltung dienen. Maßnahmen zur Verbesserung dürfen nur vorgenommen werden, wenn sie für den Kunden zumutbar sind und hierdurch der vertragsgemäße Gebrauch der Lösung nicht beeinträchtigt wird. FIEBIG wird den Kunden über entsprechende Maßnahmen rechtzeitig im Voraus in Kenntnis setzen. Entstehen dem Kunden auf Grund dieser Maßnahmen Aufwendungen, so sind diese von FIEBIG zu ersetzen.

4.11   Soweit nicht in den Besonderen Regelungen oder sonstigen Vertragsdokumenten anders geregelt, räumt FIEBIG dem Kunden die folgenden Nutzungsrechte an Software und Hardware ein:

4.11.1  Die Überlassung von Software und Hardware darf ausschließlich zur Benutzung durch den Kunden selbst nur zu den in den Vertragsdokumenten ausdrücklich bezeichneten Zwecken erfolgen.

4.11.2  An Software räumt FIEBIG dem Kunden das einfache, nicht ausschließliche Recht ein, diese bei sich während der Vertragslaufzeit für eigene interne Zwecke zu nutzen. Ein (1) „Exemplar“ der Software berechtigt zur Nutzung auf gleichzeitig maximal einem (1) Endgerät durch einen (1) Anwender. Im Übrigen verbleiben alle Rechte bei FIEBIG oder ggf. dem Drittanbieter. Ergänzend gelten die in den Vertragsdokumenten genannten Nutzungs- und Lizenzbedingungen des jeweiligen Drittanbieters, die dem Kunden auf Anforderung überlassen werden und mit deren Geltung sich der Kunde einverstanden erklärt.

4.11.3  Will der Kunde die Software auf mehr als einem Endgerät/durch mehr als einen Anwender nutzen, muss das Nutzungsrecht entsprechend durch einen Vertrag erweitert werden. Eine spätere Erweiterung des Nutzungsrechtes ohne erneute Lieferung löst keine erneute Gewährleistung aus.

4.11.4  Der Quellcode einer Software ist nur dann Vertragsgegenstand, wenn dies ausdrücklich im Vertrag vereinbart ist.

5.   Preise/Zahlungsbedingungen

5.1     Preise gelten ab Frankfurt am Main und bestimmen sich, soweit in den Besonderen Regelungen oder den Vertragsdokumenten keine anderweitigen Regelungen getroffen werden, nach der am Tag des Vertragsabschlusses allgemein gültigen Preisliste von FIEBIG. Die Preisliste kann bei FIEBIG angefordert werden. Nicht in der Preisliste enthaltene Lieferungen oder Leistungen bepreist FIEBIG separat.

5.2     Soweit in den Besonderen Regelungen oder den sonstigen Vertragsdokumenten keine anderweitigen Regelungen getroffen werden, sind Zahlungen grundsätzlich sofort nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug fällig. FIEBIG ist berechtigt, aus sachlichem Grund unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Kunden Anzahlungen oder Vorkasse zu verlangen.

5.3     FIEBIG ist berechtigt, von der Auftragssumme
•      40% mit Auftragsbestätigung,
•      30% mit Beginn der Einrichtungsarbeiten bzw. bei Versandbereitschaft,
•      30 % mit Bereitstellung oder Abnahme zu verlangen.

5.4     Verpackung, Fracht, Porto und sonstige Versandkosten sind nicht eingeschlossen. Etwaige Lieferungen erfolgen EXW (Incoterms 2020).

5.5     Der Kunde trägt neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten (wie z.B. Reisekosten).

5.6     Alle Preise verstehen sich „Netto“, zuzüglich der jeweils gesetzlich geltenden Umsatzsteuer.

5.7     Zahlungen sind auf eines der auf der Rechnung bezeichneten Konten von FIEBIG zu bewirken. Eine Zahlung gilt erst dann als geleistet, wenn sie auf einem der Konten gutgeschrieben ist.

5.8     Gleicht der Kunde eine Forderung trotz Fälligkeit ganz oder teilweise nicht aus, ist FIEBIG berechtigt, getroffene Vereinbarungen über Zahlungsziele für alle zu diesem Zeitpunkt offenen Forderungen zu widerrufen und diese sofort fällig zu stellen. FIEBIG ist ferner berechtigt, weitere Leistungen nur gegen Vorkasse oder eine Sicherheit in Form einer Erfüllungsbürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers vorzunehmen. Dies gilt nicht bei einem nur unerheblichen Zahlungsrückstand des Kunden.

5.9     FIEBIG ist berechtigt, bei Fälligkeit Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Bei Verzug ist FIEBIG berechtigt Zinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Das Recht von FIEBIG, einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.

5.10   Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Wegen erheblicher Mängel kann der Kunde Zahlungen nur zu einem unter Berücksichtigung des Mangels verhältnismäßigen Teil zurückbehalten. Ziffer 9.2.3 gilt entsprechend. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden mit einem Gegenrecht aus einem anderen Vertrag ist ausgeschlossen. Die Rechte des Kunden aus § 478 BGB bleiben unberührt.

5.11   FIEBIG behält sich vor, die Vergütung bei Dauerschuldverhältnissen erstmals nach Ablauf von zwölf (12) Monaten und höchstens einmal im Jahr mit einer Ankündigungsfrist von drei (3) Monaten zum Monatsende zu erhöhen, soweit sich seine für die Erhaltung der vertragsgegenständlichen Leistungen anfallenden Energie-, Personal- und Personalausstattungskosten erhöht haben. Sobald sich die jährliche Vergütung um mehr als 5% erhöht, ist der Kunde berechtigt mit einer Frist von sechs (6) Wochen nach Zugang des Vergütungserhöhungsverlangens, den Vertrag außerordentlich zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung schriftlich zu kündigen. Für die Herabsetzung der Vergütung bei Reduzierung der Kosten zugunsten des Kunden gilt dies entsprechend.

5.12   FIEBIG kann eine über die im Vertrag vereinbarte Vergütung hinausgehende, zusätzliche Vergütung des geleisteten Aufwandes verlangen, sofern
a)      ein gemeldeter Mangel im Zusammenhang mit dem Gebrauch der vertragsgegenständlichen Leistung in nicht freigegebener Umgebung oder mit durch den Kunden oder Dritte vorgenommener Veränderungen der vertragsgegenständlichen Leistung steht,
b)      zusätzlicher Aufwand wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Pflichten des Kunden aus dem Vertrag anfällt.

6.   Pflichten des Kunden

6.1     FIEBIG ist bei Erbringung der Lieferungen und Leistungen auf Mitwirkungen und Beistellungen des Kunden angewiesen. Der Kunde wird daher FIEBIG, soweit es für die Vertragsdurchführung erforderlich ist, alle ihm zur Verfügung stehenden Informationen und Gegenstände überlassen und FIEBIG in seiner Betriebssphäre alle zur Erbringung der Lieferungen und Leistungen erforderlichen Voraussetzungen schaffen, einschließlich der mitgeteilten räumlichen und technischen Voraussetzungen, die für die Aufstellung oder die Herbeiführung der Betriebsbereitschaft der Liefergegenstände erforderlich sind. Soweit für die jeweilige Lieferung oder Leistung erforderlich, wird der Kunde FIEBIG die zur Vertragserfüllung notwendigen Kenntnisse verschaffen, insbesondere über die maßgeblichen Informations- und Kommunikationstechnologien (ITK) im Hause des Kunden und die Umgebungsbedingungen der Hard- und Software, sowie FIEBIG rechtzeitig über Änderungen informieren.

6.2     Der Kunde wird FIEBIG insbesondere seine individuellen Anforderungen an den Vertragsgegenstand mitteilen. Dazu zählen auch vollständige Angaben zu der bestehenden Systemumgebung, die Schnittstellen, die Unternehmensabläufe sowie die Vorstellungen der Fachabteilungen über technische und organisatorische Randbedingungen. In technischer Hinsicht gehören hierzu vor allem die Regeln zur Plausibilitätsprüfung, das Mengengerüst, die Durchsatzanforderungen und alle relevanten Datenmengen.

6.3     Soweit für die jeweilige Lieferung oder Leistung relevant, wird der Kunde FIEBIG unverzüglich schriftlich über Änderungen des Einsatzumfeldes unterrichten. Der Kunde wird FIEBIG ferner über aus seinem Verantwortungsbereich resultierende Störungen (z.B. beim Netzbetreiber, Access-Provider) und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich informieren. Erhöht sich der Aufwand von FIEBIG, kann FIEBIG, unbeschadet anderer Ansprüche, die Vergütung des von ihr erbrachten Mehraufwandes bei Störungen oder Änderungen der Einsatzumgebung verlangen, es sei denn der Kunde hat die Störung nicht zu vertreten oder die Änderung der Einsatzumgebung hat keine Auswirkungen auf die von FIEBIG zu erbringenden Leistungen. Für die Berechnung der Vergütung gilt Ziffer 5.

6.4     Der Kunde nennt FIEBIG einen oder – sofern in den Besonderen Regelungen spezifiziert – mehrere Ansprechpartner, die während der Durchführung des Vertrags für den Kunden verbindliche Entscheidungen treffen können. Der/Die Ansprechpartner hat/haben für den Austausch notwendiger Informationen zur Verfügung zu stehen und bei den für die Vertragsdurchführung notwendigen Entscheidungen mitzuwirken. Erforderliche Entscheidungen des Kunden sind von den Ansprechpartnern unverzüglich herbeizuführen und von den Parteien im unmittelbaren Anschluss gemeinsam in Textform zu dokumentieren. Der Kunde wird Änderungen bei dem Ansprechpartnern FIEBIG rechtzeitig in Textform mitteilen.

6.5     Sind Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten erforderlich, gestattet der Kunde den Mitarbeitern und Beauftragten von FIEBIG innerhalb der üblichen Geschäftszeiten von FIEBIG den freien Zugang zu dem betroffenen Gegenstand. Hierbei sind die berechtigten Sicherheitsinteressen des Kunden zu wahren.

6.6     Der Kunde ist verpflichtet, zeitlich befristet überlassene Software und Hardware pfleglich zu behandeln und vor Schäden zu bewahren. Er wird den vertragsgemäßen Einsatz und die sachgerechte Bedienung durch ausreichend qualifiziertes Personal sicherstellen. Der Kunde wird die ihm überlassenen Wartungs-, Pflege-, und Gebrauchsanweisungen von FIEBIG und Drittanbietern befolgen, insbesondere die in der Benutzerdokumentation enthaltenen Hinweise, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist. Kennzeichnungen, insbesondere Schilder, Seriennummern, Aufschriften, Urheberrechtsvermerke, Marken oder Ähnliches dürfen nicht entfernt, verändert oder unkenntlich gemacht werden. Ohne Zustimmung von FIEBIG wird der Kunde weder den Aufstellungsort ändern noch Änderungen oder Anbauten vornehmen. §§ 69d, 69e UrhG bleiben davon unberührt.

6.7     Weitere Pflichten des Kunden sind insbesondere, soweit auf die jeweilige Lieferung oder Leistung anwendbar:
a)      Mitwirkung bei technischen Versuchen und Probeläufen, insbesondere ausreichendes Personal und Daten während der normalen Arbeitszeit, um reale Lasttests durchführen zu können. Testdaten sind in dem von FIEBIG vorgeschriebenen Umfang vom Kunden auf eigene Kosten zu erfassen und zur Verfügung zu stellen, wobei alle vom Kunden gewünschten Fallarten abzudecken sind.
b)      Einsatz fachlich befähigter Mitarbeiter und ausreichende Schulung seiner Mitarbeiter, um ein abgesichertes Einführungs- und Bedienungsverfahren sicherzustellen.
c)      Vorbereitung und Durchführung der Abnahme, insbesondere Verfügbarkeit von Datenfernübertragungen.
d)      Vollständige, unverzügliche und hinreichend präzise Fehlermeldungen.
e)      Regelmäßige, der Bedeutung der zu sichernden Daten und Informationen angemessene Datensicherung und Überprüfung der Daten und Informationen auf Schadsoftware.
f)      Feststellung und schriftliche Bestätigung der Betriebsbereitschaft bei zeitlich befristet überlassenen Software- und Hardwarelösungen.
g)      Vollständige unentgeltliche Rückgabe zeitlich befristet überlassener Standardsoftware und Hardware, inkl. aller damit überlassener Programme und Dokumente. Ist die Rückgabe nicht möglich, wird der Kunde diese endgültig und vollständig löschen und/oder vernichten und FIEBIG schriftlich bestätigen.

6.8     Weitere Pflichten können abhängig von den jeweiligen Lieferungen und Leistungen erforderlich werden. Diese sind/werden in den Besonderen Regelungen und/oder im Vertrag spezifiziert.

7.   Termine und Fristen

7.1     Termine und Fristen sind verbindlich, wenn sie von FIEBIG und dem Kunden im Einzelfall schriftlich als verbindlich vereinbart worden sind. Fristen beginnen, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit Vertragsschluss.

7.2     Die Vereinbarung eines festen Leistungstermins steht unter dem Vorbehalt, dass FIEBIG seinerseits die rechtzeitig und vertragsgemäß angeforderten, notwendigen Lieferungen und Leistungen seiner jeweiligen Vorlieferanten und Drittanbieter rechtzeitig und vertragsgemäß erhält.

7.3     Die Einhaltung vereinbarter Fristen setzt weiter die rechtzeitige Einhaltung der Pflichten des Kunden voraus.

7.4     Ist die Nichteinhaltung einer bestimmten Liefer- und/oder Leistungszeit auf Ereignisse zurückzuführen, die FIEBIG nicht zu vertreten hat (einschließlich Streik oder Aussperrung), verschieben sich die Leistungstermine um die Dauer der Störung, einschließlich einer angemessenen Anlaufphase.

7.5     Wird die Lieferung und/oder Leistung auf Wunsch des Kunden verzögert, so kann, einen (1) Monat nach Anzeige der Versand-/Bereitstellungsbereitschaft durch FIEBIG, Lager-/Bereitstellungsgeld in Höhe von 0,5% der vereinbarten Vergütung für jeden angefangenen Monat dem Kunden in Rechnung gestellt werden. Das Lager-/Bereitstellungsgeld wird auf insgesamt 5% der vereinbarten Vergütung begrenzt, es sei denn, FIEBIG weist höhere Kosten nach. Andere Ansprüche bleiben unberührt.

7.6     Gerät FIEBIG mit der Leistungserbringung ganz oder teilweise in Verzug und/oder macht der Kunde wegen einer Verzögerung berechtigt Schadens- oder Aufwendungsersatz statt der Leistung geltend, so ist er berechtigt, für jede vollendete Woche der Verzögerung 0,5% der Vergütung für den Teil der Lieferung oder Leistung zu verlangen, der auf Grund der Verzögerung nicht genutzt werden kann, jedoch insgesamt höchstens 5% des Gesamtpreises des jeweiligen Auftrages. Das gilt nicht, soweit der Verzug auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von FIEBIG beruht.

7.7     Bei einer Verzögerung der Lieferung oder Leistung hat der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur dann ein Rücktrittsrecht, wenn die Verzögerung von FIEBIG zu vertreten ist.

8.   Gefahrübergang bei Lieferungen

8.1     Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Kunden über:
a)      bei Lieferung ohne Installation, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Auf Wunsch und Kosten des Kunden werden Lieferungen von FIEBIG gegen die üblichen Transportrisiken versichert; oder
b)      bei Lieferungen mit Installation am Tage der Übernahme im eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.
Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Installation, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Kunden zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Kunde aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr mit Beginn des Annahmeverzugs auf den Kunden über.

8.2     Beanstandungen wegen Transportschäden hat der Kunde unmittelbar gegenüber dem Transportunternehmen innerhalb von sieben (7) Tagen geltend zu machen und dies FIEBIG gegenüber nachzuweisen. Der Abschluss von Transport- und sonstigen Versicherungen bleibt dem Kunden überlassen.

9.   Haftung bei Sachmängeln

Soweit nicht in den Besonderen Regelungen aufgrund der Rechtsnatur der zu erbringenden Lieferungen oder Leistungen etwas anderes geregelt ist, richtet sich die Haftung für Sachmängel von FIEBIG ausschließlich nach dieser Ziffer 9.

9.1     Der Kunde hat unverzüglich zu prüfen, ob die Lieferungen und Leistungen der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit entsprechen und für den vorgesehenen Einsatzzweck geeignet sind. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich anzuzeigen, alle anderen Mängel unverzüglich nach Entdeckung. Als unverzüglich gilt die Anzeige innerhalb von einer Woche; zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung. Die Obliegenheiten von Kaufleuten zur Untersuchung und Rüge der Sache aus §§ 377, 381 Abs. 2 HGB bleiben unberührt. Der Kunde darf die Entgegennahme von Lieferungen und Leistungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

9.2     Mängel bei Überlassungs- und Erstellungsverträgen (Kauf, Werk)

9.2.1  FIEBIG gewährleistet, dass Lieferungen und Leistungen bei Gefahrübergang im Wesentlichen über die vereinbarte Beschaffenheit verfügen.

9.2.2  FIEBIG wird Mängel innerhalb der Gewährleistungsfrist von zwölf (12) Monaten, beginnend mit Gefahrübergang, im Rahmen des Zumutbaren und auf eigene Kosten entsprechend den nachfolgenden Regelungen beseitigen. Den Mangel wird FIEBIG, nach eigener Wahl, durch Neulieferung oder Nachbesserung beseitigen (gemeinsam „Nacherfüllung“).

9.2.3  Sofern die Nacherfüllung endgültig fehlschlägt, weil es FIEBIG auch nach mehr als drei (3) Versuchen nicht gelingt, den Mangel zu beseitigen, ist der Kunde berechtigt, eine Herabsetzung der Vergütung und Schadensersatz zu verlangen, sofern dem Auftragnehmer grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Auf Minderungs- und Schadensersatzansprüche findet Ziffer 11 Anwendung. Die vorstehenden Gewährleistungsrechte sind abschließend.

9.2.4  Die Haftung von FIEBIG für Mängel ist ausgeschlossen, sofern
a)      der Mangel auf einer Bearbeitung bzw. Veränderung der Lieferung oder Leistung durch den Kunden oder einen Dritten beruht; oder
b)      der Mangel durch eine nicht in der Dokumentation oder Spezifikation vorgesehene Nutzung der Lieferung oder Leistung verursacht wird.

9.3     Mängel bei zeitlich befristeten Verträgen (Miete, Leihe)

9.3.1  FIEBIG verpflichtet sich, eine für eine zeitliche auf die Dauer des Vertrags befristet überlassene Hardware oder Software (Mietsache) in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Diese Verpflichtung bezieht sich nur auf den vertragsgemäßen Zustand der Mietsache zum Zeitpunkt der Feststellung der Betriebsbereitschaft. Details regelt das jeweilige Service Level Agreement (SLA).

9.3.2  Bei einer nur unerheblichen Minderung der Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch bestehen keine Ansprüche wegen Mängeln der Mietsache. Ebenso sind Ansprüche wegen Mängel ausgeschlossen, soweit die Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit auf unsachgemäßer Nutzung oder der Verwendung der Mietsache unter nicht vereinbarten Einsatzbedingungen oder einer nicht vereinbarten Systemumgebung beruhen. Das gleiche gilt für solche Abweichungen, die auf Grund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die vertraglich nicht vorausgesetzt sind.

9.3.3  Die verschuldensunabhängige Haftung von FIEBIG nach § 536a Abs.1 BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden waren, ist ausgeschlossen.

9.3.4  Der Kunde hat etwaige Mietmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen schriftlich mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten des Mangels geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen des Mangels. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren von FIEBIG nutzen. Der Kunde hat darüber hinaus FIEBIG auch im Übrigen soweit erforderlich bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen. Der Kunde wird ein ihm hinsichtlich von Mängelansprüchen ggf. zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist ausüben; diese bemisst sich regelmäßig auf zwei Wochen ab Kenntnisnahme-Möglichkeit durch den Kunden.

9.3.5  Die Behebung von Mängeln erfolgt innerhalb der Geschäftszeiten von FIEBIG durch kostenfreie Nachbesserung der Mietsache. Hierzu können Abweichungen in einem SLA vereinbart werden. Mit Zustimmung des Kunden kann FIEBIG die Mietsache oder einzelne Komponenten der Mietsache zum Zwecke der Mängelbeseitigung austauschen. Der Kunde wird seine Zustimmung hierzu nicht unbillig verweigern.

9.3.6  Eine Kündigung des Kunden gem. § 543 Abs. 2 S.1 Nr.1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn FIEBIG ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, wenn sie von FIEBIG verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird, wenn begründete Zweifel bezüglich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für den Kunden gegeben ist.

9.3.7  Die Rechte des Kunden sind ausgeschlossen, soweit dieser ohne vorherige Zustimmung von FIEBIG Änderungen an der Mietsache vornimmt oder vornehmen lässt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Änderungen keine für FIEBIG unzumutbare Auswirkungen auf die Analyse und Beseitigung des Mangels haben. Die Rechte des Kunden wegen Mängeln bleiben unberührt, sofern der Kunde zur Vornahme von Änderungen, insbesondere im Rahmen der Ausübung des Selbstvornahmerechts gem. § 536a Abs.2 BGB berechtigt ist, und diese fachgerecht ausgeführt sowie nachvollziehbar dokumentiert wurden.

10.   Rechtsmängel

10.1   FIEBIG haftet dem Kunden gegenüber für eine durch seine Lieferungen oder Leistungen erfolgte Verletzung von Rechten Dritter nur, soweit die Lieferung oder Leistung durch den Kunden vertragsgemäß, insbesondere im vertraglich vorgesehenen Nutzungsumfeld eingesetzt wird. Die Haftung für die Verletzung Rechte Dritter ist ferner beschränkt auf Rechte Dritter innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie am Ort der vertragsgemäßen Nutzung der Leistung.

10.2   Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden geltend, dass eine Leistung von FIEBIG seine Rechte verletzt, ist der Kunde verpflichtet unverzüglich FIEBIG zu benachrichtigen. FIEBIG ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, soweit zulässig die geltend gemachten Ansprüche auf seine Kosten abzuwehren.

10.3   Werden durch eine Leistung von FIEBIG Rechte Dritter verletzt, wird FIEBIG nach eigener Wahl und auf eigene Kosten:
a)      dem Kunden das Recht zur Nutzung der Leistung verschaffen oder die Leistung rechtsverletzungsfrei gestalten; oder
b)      die Leistung unter Erstattung der dafür vom Kunden geleisteten Vergütung zurücknehmen, wenn FIEBIG keine andere Abhilfe mit angemessenem Aufwand erzielen kann.
Die Interessen des Kunden werden dabei angemessen berücksichtigt. Im Übrigen gelten Ziffer 9.3 und Ziffer. 9.6 entsprechend.

11.   Haftung

11.1   FIEBIG haftet auf Schadensersatz
a)      für die von ihm sowie seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden,
b)      nach dem Produkthaftungsgesetz, und
c)      für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die FIEBIG, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben.

11.2   FIEBIG haftet bei leichter Fahrlässigkeit, soweit er oder seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen eine Vertragspflicht verletzt haben, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht bzw. deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (wesentliche Vertragspflicht). Im Übrigen ist die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

11.3   Soweit FIEBIG für leichte Fahrlässigkeit haftet, ist die Haftung bei Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden, bei zeitlich befristeter Überlassung von Software und Hardware, soweit in den Besonderen Regelungen oder sonstigen Vertragsdokumenten nichts anderes vereinbart ist, auf das Sechsfache der monatlichen Vergütung pro Schadensfall beschränkt. Die Haftung für sonstige, entfernte Folgeschäden ist ausgeschlossen, insbesondere auf entgangenen Gewinn. Für einen einzelnen Schadensfall wird die Haftung auf den Vertragswert begrenzt.

11.4   Für die Verjährung gilt Ziffer 9.4 entsprechend.

11.5   Aus einer Garantieerklärung haftet FIEBIG nur auf Schadensersatz, wenn dies in der Garantie ausdrücklich übernommen wurde. Bei leichter Fahrlässigkeit gilt für diese Haftung Ziffer 11.3.

11.6   Bei Verlust von Daten haftet FIEBIG nur für den Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer Datensicherung oder Prüfung auf Schadsoftware durch den Kunden erforderlich wäre. Bei leichter Fahrlässigkeit von FIEBIG tritt die Haftung nur ein, wenn der Kunde unmittelbar vor der zum Datenverlust führenden Maßnahme eine ordnungsgemäße Datensicherung oder Prüfung auf Schadsoftware durchgeführt hat.

11.7   Für Aufwendungsersatzansprüche und sonstige Haftungsansprüche des Kunden gegen FIEBIG gelten Ziffer 11.1 bis 11.4 entsprechend.

12.   Ausfuhrgenehmigungen

Die Ausfuhr von Lieferungen und Leistungen kann – z.B. aufgrund ihrer Art oder ihres Verwendungszweckes – der Genehmigungspflicht unterliegen (siehe auch mögliche Hinweise in den Lieferscheinen und Rechnungen). Für die Einholung der Genehmigungen ist der Kunden verantwortlich. FIEBIG wird hieran auf Verlangen des Kunden durch Bereitstellung der erforderlichen Informationen zu den betroffenen Lieferungen und Leistungen mitwirken, sofern sich die Informationen nicht bereits aus dem Vertrag oder Dokumentationen ergeben.

13.   Übertragung vertraglicher Rechte und Pflichten, Abtretung

13.1   FIEBIG kann die Rechte und Pflichten aus dem geschlossenen Vertrag auf einen Dritten übertragen. Die Übertragung wird nicht wirksam, wenn der Kunde innerhalb vier (4) Wochen nach Erhalt einer entsprechenden Mitteilung in Textform widerspricht. Hierauf wird FIEBIG in der Mitteilung hinweisen. Der Widerspruch des Kunden ist nur aus wichtigem Grund möglich.

13.2   FIEBIG ist berechtigt, Ansprüche aus dem Vertrag ohne vorherige Zustimmung des Kunden an Dritte abzutreten, insbesondere zum Zweck der Refinanzierung der vertragsgegenständlichen Leistungen. Die Pflichten des Kunden aus dem jeweiligen Vertrag bleiben hiervon unberührt.

13.3   Der Kunde ist zur Abtretung von Ansprüchen gegen FIEBIG nur nach vorheriger Zustimmung durch FIEBIG in Textform berechtigt. FIEBIG wird diese Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern.

14.   Datenschutz

14.1   FIEBIG wird bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die anwendbaren Bestimmungen zum Datenschutz beachten.

14.2   Soweit FIEBIG auf personenbezogene Daten des Kunden auf dessen Systemen zugreift, wird FIEBIG ausschließlich als Auftragsverarbeiter gemäß Art. 28 DSGVO tätig. FIEBIG wird die gesetzlichen Erfordernisse der Auftragsverarbeitung und Weisungen des Kunden (z.B. zur Einhaltung von Löschpflichten) beachten. Der Kunde trägt etwaige nachteilige Folgen solcher Weisungen für die Vertragsdurchführung. Details für die Auftragsverarbeitung werden die Vertragspartner, soweit gemäß Art. 28 DSGVO oder sonstiger Rechtsnormen erforderlich, in Textform vereinbaren. Die Vertragspartner werden diese Verpflichtungen auch ihren Mitarbeitern und eventuell eingesetzten Dritten auferlegen.

14.3   FIEBIG und dem Kunden ist bekannt, dass eine elektronische und unverschlüsselte Kommunikation (z.B. per E-Mail) mit Sicherheitsrisiken behaftet ist. Bei dieser Art der Kommunikation werden weder FIEBIG noch der Kunde daher Ansprüche geltend machen, die durch das Fehlen einer Verschlüsselung begründet sind, außer soweit zuvor eine Verschlüsselung vereinbart worden ist.

15.   Geheimhaltung

FIEBIG und der Kunde sind verpflichtet, über Geschäftsgeheimnisse sowie über sonstige als vertraulich bezeichnete Informationen, die im Zusammenhang mit dem Vertrag bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe solcher Informationen an Personen, die nicht an dem Abschluss, der Durchführung oder der Abwicklung des Vertrags beteiligt sind, darf nur mit Einwilligung der anderen Partei erfolgen. Diese Verpflichtung endet nach Ablauf von drei Jahren ab Bekanntwerden der jeweiligen Information, nicht jedoch vor Beendigung des jeweiligen Vertrags.

16.   Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag ist der Sitz von FIEBIG, soweit sich aus den Besonderen Regelungen oder sonstigen Vertragsdokumenten nichts anderes ergibt.

17.   Audits

17.1   Hat FIEBIG Grund zu der Annahme, dass
a)      der Kunde gegen Bestimmungen zu Nutzungsrechten oder Lizenzbedingungen für eine Software oder einen Service verstoßen hat, oder
b)      verlangt der Hersteller oder Drittanbieter von FIEBIG den Nachweis einer vertragsgemäßen Nutzung einer Software oder eines Services,
ist der Kunde verpflichtet, FIEBIG eine Selbstauskunft über die vertragsgemäße Nutzung der Software oder des Services unter Beifügung geeigneter Nachweise zu erteilen.

17.2   Ist die Selbstauskunft unvollständig oder als Nachweis über eine vertragsgemäße Nutzung unzureichend, ist FIEBIG berechtigt, mit einer angemessenen Ankündigungsfrist von nicht unter zwei (2) Kalenderwochen, durch einen berufsrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten, die Geschäftsräume des Kunden zu betreten, Einblick in die geschäftlichen Unterlagen des Kunden mit Bezug auf die Nutzung der Software oder des Services zu nehmen und Zugang zu den IT-Systemen des Kunden zu erhalten, um die vertragsgemäße Nutzung durch den Kunden zu prüfen. Gesetzliche Befugnisse von FIEBIG zur Besichtigung und Einholung von Auskünften bleiben hiervon unberührt. Der Kunde ist zur Mitwirkung an einem solchen Audit im erforderlichen Umfang auf eigene Kosten verpflichtet. Der von FIEBIG mit dem Audit beauftragte Dritte wird ausschließlich mitteilen, ob und ggf. in welchem Umfang eine vertragswidrige Nutzung von Software oder Services erfolgt ist. Falls sich bei Durchführung des Audits herausstellt, dass der Kunde Software oder Services wesentlich vertragswidrig genutzt hat, hat der Kunde die durch das Audit entstandenen Kosten zu tragen. In allen anderen Fällen trägt FIEBIG die Kosten selbst. Andere Ansprüche von FIEBIG bleiben unberührt.

18.   Änderungsvorbehalt

18.1   FIEBIG behält sich vor, außerhalb einer laufenden Leistungsbeziehung jederzeit Änderungen dieser AGB vorzunehmen. Während eines laufenden Vertrags werden solche Änderungen nur wirksam, wenn der Kunde der Änderung nicht innerhalb von einem (1) Monat nach Zugang einer Änderungsmitteilung in Textform widerspricht und FIEBIG den Kunden auf das Widerspruchsrecht und die Frist in der Änderungsmitteilung in Textform hingewiesen hat. Widerspricht der Kunde der Änderung, gilt der Vertrag ohne die Änderungen weiter. FIEBIG ist jedoch berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem (1) Monat zum Quartalsende innerhalb von einem (1) Monat nach Zugang des Widerspruchs schriftlich zu kündigen. Von diesem Änderungsvorbehalt ausgenommen sind alle Änderungen, die sich auf wesentliche Vertragspflichten einer Partei beziehen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderung erforderlich ist, um die AGB an zwingende gesetzliche Änderungen anzupassen.

18.2   FIEBIG ist zu Änderungen dieser AGB, des Vertrags mit dem Kunden oder der Leistungsbeschreibung nach Maßgabe der AGB auch ohne Einhaltung einer Änderungsfrist berechtigt, wenn die Änderungen Folge von Änderungen in der Vertragsbeziehung zwischen FIEBIG und Drittanbietern sind. FIEBIG wird dies auf Verlangen des Kunden nachweisen, wenn FIEBIG dies möglich und zumutbar ist, insbesondere FIEBIG hierdurch keine Geheimhaltungspflichten gegenüber den Drittanbietern verletzt. Handelt es sich um eine wesentliche Änderung, ist der Kunde abweichend von den AGB zur außerordentlichen schriftlichen Kündigung des Vertrags auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen ab Zugang der Änderungsmitteilung berechtigt. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderung erforderlich ist, um den Vertrag, die AGB oder Leistungsbeschreibung an zwingende gesetzliche Änderungen anzupassen.

19.   Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus den Vertragsverhältnissen der Parteien sowie für Streitigkeiten in Bezug auf das Entstehen und die Wirksamkeit dieser Vertragsverhältnisse ist gegenüber Kaufleuten, juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, nach Wahl von FIEBIG, der Hauptsitz oder der Ort einer Niederlassung von FIEBIG, von der aus Lieferungen oder Leistungen unter dem Vertrag erbracht worden sind. FIEBIG ist jedoch berechtigt, den Kunden an seinem Sitz zu verklagen.

20.   Sonstiges

20.1   Schriftlich im Sinne dieser AGB und des Vertrags meint Schriftform gemäß §§ 126 Abs. 1, Abs. 2 BGB; § 127 Abs. 2 BGB findet keine Anwendung. Im Übrigen genügt zur Formwahrung die Textform, § 126b BGB. Alle Erklärungen gemäß diesen AGB und der Vertrag bedürfen der Textform, § 126b BGB. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.

20.2   Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts; Art. 3 Abs. 3, Abs. 4 ROM-I-VO bleiben unberührt.

20.3   Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Die Parteien werden die unwirksamen Klauseln durch solche ersetzen, die dem Inhalt der unwirksamen Klauseln wirtschaftlich am nächsten kommen. Dies gilt entsprechend bei einer ungewollten Lücke im Vertrag

B. BESONDERE REGELUNGEN

I. Besondere Regelungen bei Softwareeigenentwicklungen

1.   Geltungsbereich

Diese nachfolgenden Besonderen Regelungen bei Softwareeigenentwicklungen gelten ausschließlich für die Überlassung der von FIEBIG selbst entwickelten Standardsoftware (FIEBIG-Software).

2.   Vertragsgegenstand/Leistungen

2.1     FIEBIG überlässt dem Kunden dauerhaft oder zeitlich befristetet die im Vertrag bezeichnete FIEBIG-Software. Der konkrete Nutzungsumfang richtet sich nach dem Vertrag.

3.   Rechte/Nutzungsrechte an FIEBIG-Software

3.1     Der Kunde erhält bei Softwareüberlassung ein nicht-ausschließliches (einfaches), nicht unterlizenzierbares,
a)      gegen Einmalzahlung der vereinbarten Vergütung zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht an der vertragsgegenständlichen FIEBIG-Software (Kauf).
b)      gegen regelmäßige Zahlung der vereinbarten Vergütung zeitlich auf die Dauer des Vertrags begrenztes Nutzungsrecht an der vertragsgegenständlichen FIEBIG-Software (Miete/ Software as a Service (SaaS)).

3.2     Der Kunde darf die FIEBIG-Software nur zu eigenen, internen Zwecken einsetzen. Insbesondere
a)      ein Rechenzentrumsbetrieb für Dritte oder
b)      das vorübergehende Zur-Verfügung-Stellen der Software (z.B. als Application Service Providing, SaaS) oder
c)      die Nutzung der FIEBIG-Software zur Schulung von Personen, die nicht Mitarbeiter des Kunden sind,
sind nur nach vorheriger Zustimmung von FIEBIG und weiterer Lizenzierungen erlaubt.

3.3     Am Quellcode der FIEBIG-Software erhält der Kunde keine Rechte. Dieser verbleibt allein bei FIEBIG.

4.   Weiterveräußerung und Weitervermietung

4.1     Der Kunde darf FIEBIG-Software einschließlich der Benutzerdokumentation und des sonstigen Begleitmaterials nicht an Dritte veräußern oder unentgeltlich weitergeben.

4.2     Ein Verkauf bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von FIEBIG. FIEBIG wird diese Zustimmung für einen vollständigen Verkauf der FIEBIG-Software ohne Aufspaltung der Nutzungsrechte erteilen, wenn der Kunde versichert hat, dass er die Nutzung der FIEBIG-Software vollständig eingestellt sowie alle ihm ggf. überlassenen Vervielfältigungstücke der FIEBIG-Software dem Dritten weitergegeben und alle selbst erstellten Kopien vollständig gelöscht oder vernichtet hat, und der Dritte schriftlich gegenüber FIEBIG sein Einverständnis mit diesen AGB erklärt hat.

4.3     Die Vermietung oder Verleasung der FIEBIG-Software oder von Teilen desselben ist ausgeschlossen, ebenso die kostenlose zeitweise Überlassung an Dritte.

4.4     Der Kunde verpflichtet sich für jeden Fall des schuldhaften Verstoßes gegen das Verbot der Weiterveräußerung oder Weitervermietung eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 50.000.- für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlen. Die Geltendmachung anderer Ansprüche bleibt unberührt.

4.5     Des Weiteren hat FIEBIG für den Fall der Weiterveräußerung ein Vorkaufsrecht nach § 463 BGB.

5.   Beschränkung des Vervielfältigungsrechts

5.1     Der Kunde darf die FIEBIG-Software vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung der Software notwendig ist und umfangsmäßig vom Vertrag gedeckt ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählen die Installation der Software auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie das Laden der Software in den Arbeitsspeicher.

5.2     Ist aus Gründen der Datensicherheit oder aus Gründen der Sicherstellung einer schnellen Reaktivierung des Computersystems nach einem Totalausfall die turnusmäßige Sicherung des gesamten Datenbestandes einschließlich der FIEBIG-Software unerlässlich, darf der Kunde Sicherungskopien in der erforderlichen Anzahl erstellen. Die betreffenden Datenträger sind entsprechend zu kennzeichnen. Die Sicherungskopien dürfen nur zu rein archivarischen Zwecken verwendet werden. Ansonsten ist der Kunde nicht berechtigt, Sicherungskopien anzufertigen.

5.3     Weitere Vervielfältigungen, zu denen auch die Ausgabe des Programmcodes auf einen Drucker sowie das Kopieren der Dokumentation zählen, darf der Kunde nicht anfertigen

6.   Dekompilierung, Programmänderungen

6.1     Die Rückübersetzung der FIEBIG-Software (Dekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der FIEBIG-Software (Reverse Engineering) sind unzulässig. Soll die Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit der FIEBIG-Software hergestellt werden, beauftragt der Kunde FIEBIG damit. Lehnt FIEBIG den Auftrag ab, können die erforderlichen Schnittstelleninformationen gegen Erstattung der Kosten bei FIEBIG angefordert werden.

6.2     Die Entfernung eines eventuell vorhandenen Kopierschutzes ist unzulässig. Nur wenn der Kopierschutz die störungsfreie Programmnutzung beeinträchtigt oder verhindert und FIEBIG trotz einer entsprechenden Mitteilung des Kunden unter genauer Beschreibung der Störung diese nicht innerhalb angemessener Frist beseitigt, darf der Kopierschutz zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der FIEBIG-Software entfernt werden. Für die Beeinträchtigung oder Verhinderung störungsfreier Benutzung durch den Kopierschutz trägt der Kunde die Beweislast. Besondere Informationspflichten nach diesen Allgemeinen Nutzungsbedingungen sind zu beachten.

6.3     Darf der Kunde ausnahmsweise nach diesen AGB den Kopierschutz oder sonstige Schutzroutinen entfernen, muss er die Vornahme der entsprechenden Programmänderung FIEBIG rechtzeitig vorab anzeigen. Die Mitteilung muss insbesondere eine möglichst genaue Beschreibung der vermuteten Störungsursache sowie eine eingehende Beschreibung der vorgenommenen Programmänderung enthalten.

6.4     Andere als die in Ziffer 6.2 geregelten Programmänderungen, insbesondere zum Zwecke der sonstigen Fehlerbeseitigung oder der Erweiterung des Funktionsumfangs sind nur zulässig, wenn das geänderte Programm allein im Rahmen des eigenen Gebrauchs eingesetzt wird. Solche Arbeiten dürfen vom Kunden nur dann bei kommerziell arbeitenden Dritten, die in einem potentiellen Wettbewerbsverhältnis mit FIEBIG stehen, in Auftrag gegeben werden, wenn FIEBIG die gewünschten Programmänderungen nicht gegen ein angemessenes und marktübliches Entgelt innerhalb angemessener Frist selbst vornehmen will.

7.   Schutzrechtsverletzungen

7.1     Nehmen Dritte den Kunden wegen Verletzung eines Schutzrechts durch die FIEBIG-Software in Anspruch, hat der Kunde FIEBIG hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. FIEBIG wird die Ansprüche nach eigenem Ermessen auf eigene Kosten erfüllen, abwehren oder die Auseinandersetzung durch Vergleich beenden. Der Kunde räumt FIEBIG deshalb die alleinige Befugnis ein, soweit möglich, über die Rechtsverteidigung und Vergleichsverhandlungen zu entscheiden. Der Kunde wird FIEBIG die hierfür notwendigen Vollmachten im Einzelfall erteilen und alle ihm zu diesem Zweck zumutbaren und möglichen Handlungen vornehmen.

7.2     FIEBIG haftet bei Schutzrechtsverletzung nur, sofern die FIEBIG-Software vertragsgemäß eingesetzt wurde. Eine Haftung entfällt, wenn die FIEBIG-Software vom Kunden geändert oder mit nicht von FIEBIG zur Verfügung gestellten Programmen oder Daten verbunden wird und daraus Ansprüche Dritter entstehen. Sollten insoweit Ansprüche gegen FIEBIG geltend gemacht werden, stellt der Kunde FIEBIG hiervon frei.

8.   Mängel und Gewährleistung

Ergänzend zu den Bestimmungen in Ziffer 9 ff. der Allgemeinen Regelungen gelten die nachfolgenden Bestimmungen für die Geltendmachung von Mängel-/Gewährleistungsansprüchen:

8.1     Gewährleistungsansprüche bestehen nicht, wenn der Mangel in ursächlichem Zusammenhang damit steht, dass zuvor aufgetretene Mängel nicht unverzüglich angezeigt worden sind oder der Kunde die Vorschriften über Installation, Hardware- und Softwareumgebung, Einsatz und Einsatzbedingungen oder geschultem Personal nicht eingehalten hat, oder der Kunde den Liefergegenstand nachträglich verändert hat. Voraussetzung für Gewährleistungsansprüche ist die Reproduzierbarkeit oder Feststellbarkeit des Mangels.

8.2     Es besteht Einigkeit, dass nach dem Stand der Technik Mängel in Software auch bei Anwendung größter Sorgfalt nicht auszuschließen sind und dass ein unterbrechungs- und mangelfreier Betrieb sowie die vollständige Beseitigung eventueller Programmmängel, soweit diese die vertraglich vereinbarte Nutzung der FIEBIG-Software nicht wesentlich beeinträchtigen, nicht gewährleistet werden können.

II. Besondere Regelungen für Consulting, Service und Support

1.   Geltungsbereich

Diese nachfolgenden Besonderen Regelungen bei Consulting, Service und Support gelten ausschließlich für die Erbringung von Dienstleistungen durch FIEBIG, insbesondere Unterstützungsleistungen.

2.   Geltungsbereich

2.1     Consulting

2.1.1  Sofern ausdrücklich im Vertrag vereinbart, kann FIEBIG für den Kunden auch beratend im Zusammenhang mit der technischen Infrastruktur des Kunden, Informations- und Kommunikationstechnologien (ITK) des Kunden und/oder potenziellen soft- oder hardwareseitigen Ergänzungen tätig werden (Beratungsleistungen).

2.1.2  FIEBIG erbringt die Beratungsleistungen mit der Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit eines ordentlichen Geschäftsmanns nach dem jeweils bewährten Stand der Technik. FIEBIG berücksichtigt nach einvernehmlicher Absprache mit dem Kunden und, sofern im Einzelfall sinnvoll, allgemeine Verfahrensbeschreibungen und Industriestandards sowie gegebenenfalls spezifische Bestimmungen, Methoden und Anwendungspraktiken des Kunden.

2.1.3  Dem Kunden ist bewusst und er erkennt an, dass FIEBIG keine Aussagen zu rechtlichen Fragen, inklusive der Zulässigkeit der gewünschten Verwendungsform etwaiger technischer Ergänzungen treffen kann, insbesondere bei Anwendungen von Drittanbietern. Die Beratungsleistungen beschränken sich daher ausschließlich auf technische Aspekte. Im Übrigen ist der Kunde selbst für die rechtmäßige Umsetzung und den Einsatz verantwortlich. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde FIEBIG mit der Vermittlung von Fremdleistungen gemäß III. Besondere Regelungen für FIEBIG Partner Services beauftragt.

2.2     Service und Support

2.2.1  FIEBIG erbringt für den Kunden Service und Support für die im Vertrag aufgeführte Hardware und Software in der jeweils aktuellen Version gemäß dem geschlossenen Vertrag, sowie den nachfolgenden Bedingungen. Service- und Supportleistungen sind begrenzt auf die in den Vertragsdokumenten beschriebenen Aufstellungsorte und gelten nur für die dort genannten Hard- und Softwarekomponenten.

2.2.2  Der Kunde verpflichtet sich für die Dauer des Vertrags alle Service- und Supportleistungen und sonstigen Arbeiten an der erfassten Hardware und Software sowie deren Erweiterungen nur durch FIEBIG ausführen zu lassen.

2.2.3  Erhält der Kunde als Service- und Supportleistung an einem Softwareprodukt einen Korrektur-/Änderungsstand und/oder Update/Upgrade, gelten für die Nutzung dieses Korrektur-/Änderungsstandes und/oder Updates/Upgrades die Bestimmungen des der Überlassung des Softwareproduktes zugrunde liegenden Lizenz-/Überlassungsvertrags mit dem jeweiligen Drittanbieter.

2.2.4  Der Umfang der im Vertrag enthaltenen Service- und Supportleistungen sowie eventuelle Service Level werden im SLA abschließend beschrieben.

3.   Vergütung

3.1     Die Vergütung für Beratungsleistungen, Service und Support wird entsprechend der Vereinbarung im Vertrag entweder auf Monats- oder Jahresbasis berechnet.

3.2     Abweichend von Ziffer 5 der Allgemeinen Regelungen ist
a)      auf Monatsbasis berechnete Vergütung ab vereinbartem Vertragsbeginn für den Rest des laufenden Kalendervierteljahres und danach vierteljährlich im Voraus zu zahlen.
b)      auf Jahresbasis berechnete Vergütung ab vereinbartem Vertragsbeginn jährlich im Voraus zu zahlen.

4.   Pflichten des Kunden

4.1     Um sicherzustellen, dass FIEBIG eine effiziente Service- und Supportleistung erbringen kann, benennt der Kunde mindestens zwei (2) in technischer Hinsicht ausreichend qualifizierte Mitarbeiter als Ansprechpartner für FIEBIG. FIEBIG ist nur verpflichtet, den vom Kunden benannten Ansprechpartnern gegenüber Service- und Supportleistungen zu erbringen.

4.2     Der Kunde wird Störungen der Hard- und Software in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe aller für die Erkennung und Analyse zweckdienlichen Informationen schriftlich melden. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsform, die Auswirkungen der Störung und die Systemumgebung (Computersystem, Betriebssystem, geöffnete Applikationen).

4.3     Für die ordnungsgemäße Datensicherung hat der Kunde Sorge zu tragen. Die ordnungsgemäße Datensicherung umfasst alle technischen und/oder organisatorischen Maßnahmen, die eine kurzfristige und aufwandsarme Wiederherstellung des Zustandes der Systeme, Daten, Softwareprodukte und/oder Prozeduren nach dem Eintritt einer Beeinträchtigung der Betriebsbereitschaft ermöglichen.

4.4     Weitere Pflichten können in den Vertragsdokumenten vereinbart werden.

5.   Laufzeit der Service- und Supportleistungen

5.1     Die Laufzeit der Service- und Supportleistungen ist im Vertrag geregelt. Ist die Laufzeit nicht geregelt, beginnt der Vertrag mit Herstellung der Betriebsbereitschaft (siehe Ziff. 6.7 der Allgemeinen Regelungen). Er erstreckt sich auf das bei Endabnahme laufende Kalenderjahr und die sich anschließenden drei (3) Kalenderjahre. Danach verlängert er sich jeweils um ein (1) Jahr, wenn er nicht spätestens drei (3) Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.

III. Besondere Regelungen für FIEBIG Partner Services

1.   Geltungsbereich

Diese nachfolgenden Besonderen Regelungen bei FIEBIG Partner Services gelten für alle Leistungen von FIEBIG im Zusammenhang mit der Vermittlung des Zugangs zu Lieferungen und Leistungen von Drittanbietern für den Kunden durch FIEBIG (Fremdleistungen), entweder im eigenen Namen und auf eigene Rechnung (Reselling), oder indem FIEBIG den Vertragsschluss für den Kunden mit dem Drittanbieter herbeiführt (Vermittlung).

2.   Vertragsgegenstand

2.1     FIEBIG vermittelt dem Kunden Zugang zu den im Vertrag spezifizierten Fremdleistungen, insbesondere, aber nicht ausschließlich, für Cloud Services, entweder
a)      als Reseller im eigenen Namen und auf eigene Rechnung oder
b)      als Vermittler im Namen des Dritten auf dessen Rechnung.

2.2     Weiter erbringt FIEBIG gegebenenfalls im Vertrag spezifizierte zusätzliche eigene Leistungen im Zusammenhang mit den Fremdleistungen (FIEBIG Leistungen, Reselling und Vermittlung nachfolgend gemeinsam „FIEBIG Partner Services“). Ob es sich um ein Reselling oder eine Vermittlungsleistung von FIEBIG handelt, ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot oder der Leistungsbeschreibung.

2.3     Für die Fremdleistungen gelten die Leistungsbeschreibungen der jeweiligen Drittanbieter, auf die FIEBIG den Kunden rechtzeitig vor Abschluss des Vertrags hinweisen wird. Beim Reselling vermittelt FIEBIG insoweit als Dienstleister für den Kunden lediglich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung den Zugang zu diesen Fremdleistungen. Ein eigener Leistungserfolg wird von FIEBIG nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich mit dem Kunden im Vertrag vereinbart ist, insbesondere im SLA. Bei einer Vermittlung führt FIEBIG lediglich den Vertragsschluss zwischen Kunden und Drittanbieter herbei und nimmt im Übrigen die Zahlungen des Kunden entgegen; in diesem Fall ist der Kunde gegenüber FIEBIG vorleistungspflichtig, wie im Vertrag vereinbart. Weitere Leistungen der FIEBIG erfolgen bei einer Vermittlung nicht.

2.4     FIEBIG schuldet bestimmte Service Level bei der Nutzung von Fremdleistungen durch den Kunden nur, wenn diese in einem SLA ausdrücklich schriftlich vereinbart worden sind. Dies gilt insbesondere für die Beachtung von Reaktionszeiten oder Wiederherstellungszeiten bei Mängeln auch bei Fremdleistungen.

2.5     Die Interoperabilität der vom Kunden genutzten Fremdleistungen mit IT-Systemen des Kunden oder sonst beim Kunden genutzter Hardware oder Software ist keine geschuldete Beschaffenheit der FIEBIG Partner Services, soweit eine solche Kompatibilität nicht ausdrücklich in den Vertragsdokumenten als Leistung ausgewiesen ist. Eine Verpflichtung von FIEBIG zur Abstimmung mit anderen Dienstleistern des Kunden besteht nicht.

2.6     Eine Dokumentation der FIEBIG Partner Services oder ein Report über Art und Umgang der Leistungserbringung wird von FIEBIG nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich Bestandteil der Leistungen gemäß den Vertragsdokumenten ist.

3.   Change Request des Kunden

3.1     FIEBIG wird jeden Change Request des Kunden prüfen und dem Kunden nach eigenem billigem Ermessen (§ 315 BGB) ein Angebot zur Umsetzung des Change Request machen. Für die Vergütung von Change Requests gilt Ziffer 5 der Allgemeinen Regelungen.

3.1     Ein Anspruch des Kunden auf Annahme eines Change Request durch FIEBIG besteht nicht.

3.1     Mit der Annahme des Angebots durch den Kunden wird der Change Request Bestandteil des Vertrags. Bis dahin ist FIEBIG zur Umsetzung des Change Request oder zur Anpassung der FIEBIG Partner Services nach Maßgabe des Angebots nicht berechtigt.

4.   Vertragsgegenstand/Leistungen

4.1     Der Kunde ist berechtigt, die FIEBIG Partner Services für Zwecke seines eigenen Unternehmens zur Abwicklung seiner eigenen Geschäftsvorfälle zu nutzen. Art und Anzahl der zu diesen Zwecken vom Kunden erworbenen nicht ausschließlichen (einfachen), zeitlich unbefristeten und räumlich auf EU/EWR und die Schweiz beschränkten Nutzungsrechte ergeben sich aus dem Vertrag. Eine Nutzung durch den Kunden für Zwecke Dritter ist untersagt, ebenso eine Unterlizenzierung oder sonstige Weitergabe an Dritte zu diesem Zweck.

4.2     Für Fremdleistungen gelten die Verträge der Drittanbieter. Der Kunde wird auf Verlangen von FIEBIG entsprechende Lizenzverträge mit den Drittanbietern direkt abschließen, wenn dies Voraussetzung der Drittanbieter für die Nutzung der Fremdleistungen ist. Verweigert der Kunde den Abschluss eines solchen Lizenzvertrags oder bestreitet dessen Wirksamkeit, ist FIEBIG zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund berechtigt.

4.3     Als Fremdleistungen nach Ziff. 4.2 gelten auch Open Source Komponenten, die Bestandteil der Cloud Services sind. Ziff. 4.2 gilt hierfür entsprechend.

4.4     Werden FIEBIG gegenüber Ansprüchen von Drittanbietern im Zusammenhang mit der Nutzung von deren Fremdleistungen durch den Kunden geltend gemacht, stellt der Kunde FIEBIG auf erstes Anfordern von sämtlichen auf Zahlung gerichteten Ansprüchen frei. Dies gilt insbesondere auch für die durch eine angemessene Rechtsverteidigung anfallenden ortsüblichen und angemessenen Kosten. Der Kunde wird FIEBIG alle zur Abwehr von Ansprüchen der Drittanbieter erforderlichen Informationen zugänglich machen, Handlungen vornehmen oder Erklärungen abgeben, soweit ihm dies zumutbar und möglich ist. Andere Ansprüche von FIEBIG bleiben unberührt.

5.   Pflichten des Kunden

5.1     Der Kunde ist in einem ihm zumutbaren Umfang, mindestens einmal an jedem Kalendertag, zur Erstellung von Backups nach dem Stand der Technik von allen Inhalten verpflichtet, die von ihm im Zusammenhang mit den FIEBIG Partner Services bereitgestellt oder sonst zugänglich gemacht werden. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Erstellung von Backups für den Kunden ausdrücklich Bestandteil des Vertrags ist.

5.2     Der Kunde wird an Audits von Drittanbietern von Fremdleistungen mitwirken, wenn dies in deren Verträgen oder etwaigen Lizenzverträgen nach Ziff. 4.2 zwischen dem Kunden und dem Drittanbieter vorgesehen ist. FIEBIG weist ausdrücklich darauf hin, an der Durchführung dieser Audits und der Bewertung der Ergebnisse durch Drittanbieter von Fremdleistungen nicht beteiligt zu sein.

6.   Verantwortung für Inhalte

6.1     FIEBIG ist für die vom Kunden oder Dritten im Zusammenhang mit den FIEBIG Partner Services bereitgestellten oder sonst zugänglich gemachten Inhalte als Zugangsvermittler oder technischer Dienstleister nicht verantwortlich, es sei denn diese wären von FIEBIG ausgewählt, verändert oder deren Zugänglichmachung durch FIEBIG veranlasst worden. Bei diesen Inhalten handelt es sich für FIEBIG um fremde Informationen.

6.2     Werden FIEBIG gegenüber Ansprüche von Dritten wegen der fremden Informationen geltend gemacht, stellt der Kunde FIEBIG auf erstes Anfordern von sämtlichen auf Zahlung gerichteten Ansprüchen frei. Dies gilt insbesondere auch für die durch eine angemessene Rechtsverteidigung anfallenden ortsüblichen und angemessenen Kosten. Der Kunde wird FIEBIG alle zur Abwehr von Ansprüchen Dritter erforderlichen Informationen zugänglich machen, Handlungen vornehmen oder Erklärungen abgeben, soweit ihm dies zumutbar und möglich ist. Andere Ansprüche von FIEBIG bleiben unberührt.

7.   Haftung bei Pflichtverletzungen

Ergänzend und/oder abweichend zu Ziffer 11 der Allgemeinen Regelungen gelten die nachfolgenden Haftungsbeschränkungen:

7.1     FIEBIG schuldet dem Kunden im Zusammenhang mit dessen Nutzung von FIEBIG Partner Services Leistungen der gemäß Ziff. 2 vereinbarten Qualität und Quantität. Bei Pflichtverletzungen, die nicht im Zusammenhang mit einem Mangel bei einer Kauf-, Miet- oder Werkleistung stehen, wird FIEBIG die Leistung nachholen, soweit dies nach der Natur der Leistung möglich und sinnvoll ist. Im Übrigen beschränken sich die Ansprüche des Kunden in einem solchen Fall auf Schadensersatzansprüche in dem sich aus dem Vertrag unter Anwendung der AGB ergebenden Umfang, soweit ein bezifferbarer Schaden entstanden ist.

7.2     Bei Fremdleistungen wird die Haftung von FIEBIG dadurch ersetzt, dass FIEBIG sämtliche Ansprüche bei Mängeln und Pflichtverletzungen gegenüber den Drittanbietern auf Verlagen des Kunden an diesen abtritt. Ergänzend bleibt FIEBIG zu Folgendem verpflichtet:
a)      FIEBIG wird eine vom Drittanbieter bereitgestellte, den Mangel oder die Pflichtverletzungen beseitigende Version der Fremdleistungen bereitstellen.
b)      Ist eine solche Version nicht verfügbar, wird FIEBIG eine Umgehungslösung anbieten. Ist eine Umgehungslösung nicht möglich oder zumutbar, wird sich FIEBIG beim Drittanbieter für die baldmögliche Bereitstellung einer den Mangel oder die Pflichtverletzung beseitigen Version der Fremdleistung einsetzen. Über die hierzu ergriffenen Maßnahmen wird FIEBIG auf Verlangen des Kunden Auskunft erteilen. Eine Umgehungslösung ist FIEBIG insbesondere dann nicht zumutbar, wenn deren Bereitstellung eine Veränderung der Fremdleistung zur Folge hat, die auch mehr als nur unwesentlich auf andere Kunden von FIEBIG oder Dritte auswirkt, FIEBIG eine Fremdleistung bereitstellen müsste, über die FIEBIG mit dem Drittanbieter keinen Vertrag geschlossen hat, oder FIEBIG hierfür am Quellcode/Objektcode der Fremdleistung Veränderungen vornehmen muss.
c)      Der Kunde ist verpflichtet, eine den Mangel oder die Pflichtverletzung beseitigende Version der Fremdleistung auf eigene Kosten in Betrieb zu nehmen. Dies gilt nur dann nicht, wenn dem Kunden dies nicht möglich oder zumutbar ist, weil die neue Version mehr als nur unwesentlich von der bisherigen Version abweicht oder durch deren Inbetriebnahme ein mehr als nur unerheblicher Aufwand beim Kunden anfällt.

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